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Förderung strukturverbessernder Vorhaben (Strukturfonds)

Krankenhaus-Strukturfonds I

Die Länder konnten zur Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung grundsätzlich bis zum 31. Juli 2017 Fördermittel aus einem beim Bundesversicherungsamt errichteten Strukturfonds von insgesamt 500 Millionen Euro beantragen (Krankenhaus-Strukturfonds I; § 12 KHG i.V.m. Teil 1 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV)). Auf den Freistaat Bayern entfiel ein Anteil von rund 76,86 Millionen Euro. Die förderfähigen Ausgaben der strukturverbessernden Vorhaben waren jeweils zu einem Anteil von mindestens 50 % von den Ländern - gegebenenfalls gemeinsam mit dem Träger der zu fördernden Einrichtung - zu finanzieren. Dies führte zu einem Gesamtinvestitionsvolumen für Bayern von über 150 Millionen Euro. Die zur Verfügung stehenden Mittel wurden für die Förderung von fünf Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration von akutstationären Versorgungskapazitäten (Konzentrationsvorhaben) ausgeschöpft.

Krankenhaus-Strukturfonds II

Im Rahmen des zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) wurde die Förderung von Vorhaben zur Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung mit modifizierten und erweiterten Fördertatbeständen fortgesetzt (Krankenhaus-Strukturfonds II; §12a KHG i.V.m. Teil 2 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV)). Dem Strukturfonds werden zu diesem Zweck weitere Mittel in Höhe von insgesamt 2 Milliarden Euro zugeführt. Der Freistaat Bayern kann aus dem Fonds bis zu rund 295 Millionen Euro für geeignete Strukturfondsvorhaben abrufen und muss dabei jeweils eine Kofinanzierung in mindestens gleicher Höhe übernehmen (gegebenenfalls gemeinsam mit dem Träger der zu fördernden Einrichtung). Die Antragsfrist für den Abruf der Strukturfondsmittel wurde mit dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) vom 23. Oktober 2020 um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Im Entwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) (BT-Drs. 20/11854) ist eine weitere Verlängerung bis zum 31. Dezember 2025 vorgesehen. Die erforderliche Kofinanzierung des Freistaates Bayern ist mit dem Haushaltsansatz von jährlich rund 643 Millionen Euro bis einschließlich 2023 und von 800 Mio. € im Jahr 2024 gewährleistet. Dies führt zu einem Gesamtinvestitionsvolumen in Bayern von bis zu rund 590 Millionen Euro.

In Bayern werden die Strukturfondsmittel insbesondere für folgende nach § 11 KHSFV förderfähige Vorhaben an bayerischen Plankrankenhäusern eingesetzt:

  • Konzentrationsvorhaben
  • Umwandlungsvorhaben
  • Vorhaben zur IT-Sicherheit von KRITIS-Krankenhäusern
  • Vorhaben zur Schaffung oder Erweiterung von bestimmten Ausbildungskapazitäten

Den zu fördernden Vorhaben müssen die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen jeweils zustimmen. Weitere Informationen zu den Fördermöglichkeiten ergeben sich im Einzelnen aus dem Informationsschreiben des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 27. September 2019 an die Träger von Plankrankenhäusern in Bayern.

Die Förderung der Strukturfondsvorhaben erfolgt in Bayern überwiegend als Einzelförderung gemäß Art. 11 BayKrG nach dem üblichen Förderverfahren. Förderanträge sind grundsätzlich bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Bei den folgenden Vorhaben sind Besonderheiten zu beachten:

  • Zur Beantragung von Fördermitteln für Vorhaben zur IT-Sicherheit ist unter der E-Mailadresse referat22@stmgp.bayern.de ein hierfür entwickeltes Formblatt anzufordern, das zusammen mit der KRITIS-Mängelliste beim Staatsministerium für Gesundheit und Pflege einzureichen ist.

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