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Förderung kommunaler Hochbauten

Die wiederkehrenden finanziellen Belastungen der Kommunen werden im kommunalen Finanzausgleich durch pauschale Leistungen (wie Schlüsselzuweisungen, Investitionspauschalen) abgedeckt. Diese Pauschalen werden durch spezielle Projektförderungen ergänzt. Deshalb gewährt der Staat nach Maßgabe der Bewilligung im Haushalt zusätzliche Verstärkungsmittel für Zweckzuweisungen. Es handelt sich hierbei um freiwillige Leistungen, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Die staatlichen Mittel werden für die Förderung von Einzelinvestitionen eingesetzt, deren Realisierung für die Kommunen oftmals nicht ohne zusätzliche Mittel möglich wäre. Die Hochbauförderung nach Art. 10 des des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) ist hierfür ein klassisches Beispiel. Sie soll gewährleisten, dass in allen Regionen Bayerns in etwa die gleiche kommunale Infrastruktur für Schulen und Kindertageseinrichtungen angeboten werden kann. Empfänger staatlicher Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG  sind ausschließlich Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften, Schulverbände und kommunale Zweckverbände. Bei der Bemessung der staatlichen Förderleistungen werden die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers individuell berücksichtigt.

Grundlage für die Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung der gezielten Zuweisungen sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K). Sie werden durch die Richtlinie über Zuweisungen des Freistaats Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (Zuweisungsrichtlinie - FAZR) ergänzt.

Förderfähig im Rahmen des Art. 10 BayFAG  sind

  • öffentliche Schulen (Art. 3 Abs. 1 BayEUG) einschließlich schulischer Sportanlagen,
  • Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder),
  • sonstige öffentliche Einrichtungen (kommunale Theater und Konzertsaalbauten).

Förderfähig sind die zuweisungsfähigen Ausgaben für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie General- und Teilsanierungen. Um die Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben zu vereinfachen, wurden entsprechend der Fördergrundsätze der Bayerischen Staatsregierung für Baumaßnahmen an Schulen und Kindertageseinrichtungen Kostenrichtwerte ermittelt. Diese Kostenrichtwerte enthalten pauschal alle zuweisungsfähigen Ausgaben und werden bei wesentlichen Änderungen des Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes der Kostenentwicklung angepasst.

Die aktuellen Kostenrichtwerte finden Sie hier.

Der Förderrahmen nach Art. 10 BayFAG beträgt regelmäßig 0 bis 80 %. Maßgebliches Kriterium für die Festsetzung des Fördersatzes ist die individuelle finanzielle Leistungsfähigkeit des Zuweisungsempfängers. Für Kommunen, deren finanzielle Lage dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen entspricht, wird ein Fördersatz-Orientierungswert von 50 % zu Grunde gelegt.