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Durch Bedarfszuweisungen nach Art. 11 BayFAG wird der außergewöhnlichen Lage und den besonderen Aufgaben von Städten, Gemeinden und Landkreisen im Einzelfall Rechnung getragen. Bedarfszuweisungen werden entweder als rückzahlbare Überbrückungsbeihilfen oder als verbleibende Zuweisungen gewährt. Eine rückzahlbare Überbrückungsbeihilfe kommt in Frage, wenn zum Bewilligungszeitpunkt z. B. die Finanzprobleme des Antragstellers noch nicht endgültig beurteilt werden können.
Seit 2012 werden als Sonderform der Bedarfszuweisung sog. Stabilisierungshilfen – gewährt. Stabilisierungshilfen sollen Kommunen, die aufgrund objektiver Indikatoren als strukturschwach gelten bzw. von der negativen demografischen Entwicklung besonders betroffen sind und sich unverschuldet in einer finanziellen Schieflage befinden bzw. deren finanzielle Leistungsfähigkeit gefährdet ist, als staatliche Hilfe zur Selbsthilfe dienen. Die Einhaltung eines stringenten Konsolidierungskurses einschließlich der Erstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes ist in diesem Zusammenhang unerlässlich. Die Stabilisierungshilfen an Städte und Gemeinden sind seit 2019 als Zwei-Säulen Modell angelegt: Stabilisierungshilfen zur Schuldentilgung (Säule 1) und Stabilisierungshilfen als Investitionshilfen (Säule 2). Stabilisierungshilfen werden entweder als Zuweisungen oder als rückzahlbare Überbrückungsbeihilfe gewährt. Eine rückzahlbare Überbrückungsbeihilfe kommt in Frage, wenn z. B. noch zusätzliche Unterlagen nachzureichen sind.
Die Bedarfszuweisungs- und Stabilisierungshilfeanträge der Landkreise, Städte und Gemeinden sind über die Regierungen, die dazu Stellung nehmen, - bei kreisangehörigen Städten und Gemeinden zusätzlich über die zuständigen Landratsämter - bei den Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration einzureichen.
Die Anträge der kreisangehörigen Städte und Gemeinden waren der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde bis spätestens 20. Mai 2020 vorzulegen. Die von der Rechtsaufsicht geprüften Anträge war der jeweiligen Regierung bis spätestens 19. Juni 2020 vorzulegen.
Die Anträge der kreisfreien Städte waren der zuständigen Regierung bis spätestens 5. Juni 2020 vorzulegen.
Die Anträge auf Gewährung von klassische Bedarfszuweisungen in Form von Überbrückungsbeihilfen für den Ausfall von Gewerbesteuereinnahmen im Jahr 2020 sind über die Rechtsaufsichtsbehörden und Regierungen den Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration bis spätestens 31. August 2020 vorzulegen.
Anträge auf Gewährung von Überbrückungsbeihilfen für den Ausfall von Kur- und Fremdenverkehrsbeiträgen des Jahres 2020, die aufgrund von bestehenden Liquiditätsschwierigkeiten bereits im laufenden Jahr gestellt werden, sind über die Rechtsaufsichtsbehörden und Regierungen den Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration bis spätestens 30. September 2020 vorzulegen.
Der Verteilerausschuss, dem Vertreter der Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration sowie der kommunalen Spitzenverbände angehören, berät über alle Bedarfszuweisungs- und Stabilisierungshilfeanträge der Landkreise, Städte und Gemeinden. Auf dieser Grundlage entscheidet das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände.
Die Verteilerausschusssitzung 2020 findet voraussichtlich Anfang November 2020 statt.
Für Anträge auf Gewährung von Bedarfszuweisungen von kreisangehörigen Gemeinden für den Ausfall von Kur- und Fremdenverkehrsbeiträgen des Jahres 2020, die im Jahr 2021 gestellt werden, gelten folgende Fristen: Die Anträge sind der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde bis spätestens 30. April 2021 vorzulegen. Die von der Rechtsaufsicht geprüften Anträge sind der jeweiligen Regierung bis spätestens 21. Mai 2021 vorzulegen. Die Anträge der kreisfreien Städte sind der zuständigen Regierung bis spätestens 7. Mai 2021 vorzulegen.
Die übrigen Fristen für Anträge auf Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen im Jahr 2021 werden voraussichtlich im ersten Quartal 2021 festgelegt und veröffentlicht.