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Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen

Durch Bedarfszuweisungen nach Art. 11 BayFAG wird der außergewöhnlichen Lage und den besonderen Aufgaben von Städten, Gemeinden und Landkreisen im Einzelfall Rechnung getragen. Bedarfszuweisungen werden entweder als rückzahlbare Überbrückungsbeihilfen oder als verbleibende Zuweisungen gewährt. Eine rückzahlbare Überbrückungsbeihilfe kommt dann in Frage, wenn z.B. ein Antrag aufgrund von Gewerbesteuerausfällen für das laufende Haushaltsjahr gestellt wird oder zum Bewilligungszeitpunkt die Finanzprobleme des Antragstellers noch nicht endgültig beurteilt werden können.

Seit 2012 werden als Sonderform der Bedarfszuweisung sog. Stabilisierungshilfen – gewährt. Stabilisierungshilfen sollen Kommunen, die aufgrund objektiver Indikatoren als strukturschwach gelten bzw. von der negativen demografischen Entwicklung besonders betroffen sind und sich unverschuldet in einer finanziellen Schieflage befinden bzw. deren finanzielle Leistungsfähigkeit gefährdet ist, als staatliche Hilfe zur Selbsthilfe dienen. Die Einhaltung eines stringenten Konsolidierungskurses einschließlich der Erstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes ist in diesem Zusammenhang unerlässlich. Die Gewährung von Stabilisierungshilfen setzt voraus, dass die Haushalte bis einschließlich dem Jahr 2022 rechnungsgelegt sind und für das laufende Haushaltsjahr ein von der Kommune verabschiedeter Haushaltsplan mit der Finanzplanung für mindestens die drei Folgejahre einschließlich eines stimmigen und aussagekräftigen Investitionsprogramms vorliegt.

Bei Landkreisen kann bei Vorliegen einer entsprechenden Bedarfslage ein Anteil der Stabilisierungshilfe auch für dringende investive Bedarfe im Pflichtaufgabenbereich verwendet werden. Die Stabilisierungshilfen an Städte und Gemeinden sind seit 2019 als Zwei-Säulen Modell angelegt: Stabilisierungshilfen zur Schuldentilgung (Säule 1) und Stabilisierungshilfen als Investitionshilfen (Säule 2) für notwendige Investitionen im Pflichtaufgabenbereich. Stabilisierungshilfen werden entweder als Zuweisungen oder als rückzahlbare Überbrückungsbeihilfe gewährt. Eine rückzahlbare Überbrückungsbeihilfe kommt in Frage, wenn z. B. noch zusätzliche Unterlagen für den Nachweis des Konsolidierungswillens nachzureichen sind.

Die Bedarfszuweisungs- und Stabilisierungshilfeanträge der Landkreise, Städte und Gemeinden sind über die Regierungen, die dazu Stellung nehmen, - bei kreisangehörigen Städten und Gemeinden zusätzlich über die zuständigen Landratsämter - bei den Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration einzureichen.

Die Anträge der Landkreise sind bei der zuständigen Regierung bis spätestens 1. Juni 2023 vorzulegen.

Die Anträge der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde bis spätestens 13. April 2023 vorzulegen. Die von der Rechtsaufsicht geprüften Anträge sind der jeweiligen Regierung bis spätestens 11. Mai 2023 vorzulegen.

Die Anträge der kreisfreien Städte sind der zuständigen Regierung bis spätestens 28. April 2023 vorzulegen.

Anträge auf Gewährung von klassische Bedarfszuweisungen in Form von Überbrückungsbeihilfen (insbesondere für den Ausfall von Gewerbesteuereinnahmen im Jahr 2023) können bei unerwartet eintretenden und begründenden Ausnahmefällen über die Rechtsaufsichtsbehörden und Regierungen den Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration bis spätestens 7. August 2023 nachgereicht werden.

Der Verteilerausschuss, dem Vertreter der Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration sowie der kommunalen Spitzenverbände angehören, berät über alle Bedarfszuweisungs- und Stabilisierungshilfeanträge der Landkreise, Städte und Gemeinden. Auf dieser Grundlage entscheidet das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände.

Die Verteilerausschusssitzung 2023 findet voraussichtlich am 4. Oktober 2023 statt.

 

Landkreise

 

Städte und Gemeinden