Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen
Durch Bedarfszuweisungen nach Art. 11 BayFAG
wird der außergewöhnlichen Lage und den besonderen Aufgaben von
Städten, Gemeinden und Landkreisen im Einzelfall Rechnung getragen.
Bedarfszuweisungen werden entweder als rückzahlbare
Überbrückungsbeihilfen oder als verbleibende Zuweisungen gewährt.
Eine rückzahlbare Überbrückungsbeihilfe kommt dann in Frage, wenn
z.B. ein Antrag aufgrund von Gewerbesteuerausfällen für das laufende
Haushaltsjahr gestellt wird oder zum Bewilligungszeitpunkt die
Finanzprobleme des Antragstellers noch nicht endgültig beurteilt
werden können.
Seit 2012 werden als Sonderform der Bedarfszuweisung sog.
Stabilisierungshilfen – gewährt. Stabilisierungshilfen
sollen Kommunen, die aufgrund objektiver Indikatoren als
strukturschwach gelten bzw. von der negativen demografischen
Entwicklung besonders betroffen sind und sich unverschuldet in einer
finanziellen Schieflage befinden bzw. deren finanzielle
Leistungsfähigkeit gefährdet ist, als staatliche Hilfe zur
Selbsthilfe dienen. Die Einhaltung eines stringenten
Konsolidierungskurses einschließlich der Erstellung eines
Haushaltskonsolidierungskonzeptes ist in diesem Zusammenhang
unerlässlich.
Die Gewährung von Stabilisierungshilfen setzt voraus, dass die Haushalte bis einschließlich dem Jahr 2022 rechnungsgelegt sind
und für das laufende Haushaltsjahr ein von der Kommune verabschiedeter Haushaltsplan mit der Finanzplanung für mindestens die drei Folgejahre
einschließlich eines stimmigen und aussagekräftigen Investitionsprogramms vorliegt.
Bei Landkreisen kann bei Vorliegen einer entsprechenden Bedarfslage ein Anteil der Stabilisierungshilfe
auch für dringende investive Bedarfe im Pflichtaufgabenbereich verwendet werden.
Die Stabilisierungshilfen an Städte und Gemeinden sind
seit 2019 als Zwei-Säulen Modell angelegt: Stabilisierungshilfen zur
Schuldentilgung (Säule 1) und Stabilisierungshilfen als
Investitionshilfen (Säule 2) für notwendige Investitionen im Pflichtaufgabenbereich.
Stabilisierungshilfen werden entweder
als Zuweisungen oder als rückzahlbare Überbrückungsbeihilfe gewährt.
Eine rückzahlbare Überbrückungsbeihilfe kommt in Frage, wenn z. B.
noch zusätzliche Unterlagen für den Nachweis des
Konsolidierungswillens nachzureichen sind.
Die Bedarfszuweisungs- und Stabilisierungshilfeanträge der
Landkreise, Städte und Gemeinden sind über die Regierungen, die dazu
Stellung nehmen, - bei kreisangehörigen Städten und Gemeinden
zusätzlich über die zuständigen Landratsämter - bei den
Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für
Sport und Integration einzureichen.
Die Anträge der Landkreise sind bei der zuständigen Regierung bis spätestens 1. Juni 2023 vorzulegen.
Die Anträge der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind der
zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde bis spätestens 13. April
2023 vorzulegen. Die von der Rechtsaufsicht geprüften
Anträge sind der jeweiligen Regierung bis spätestens 11. Mai 2023
vorzulegen.
Die Anträge der kreisfreien Städte sind der zuständigen Regierung
bis spätestens 28. April 2023 vorzulegen.
Anträge auf Gewährung von klassische Bedarfszuweisungen in Form
von Überbrückungsbeihilfen (insbesondere für den Ausfall von
Gewerbesteuereinnahmen im Jahr 2023) können bei unerwartet eintretenden
und begründenden Ausnahmefällen über die
Rechtsaufsichtsbehörden und Regierungen den Staatsministerien der
Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration
bis spätestens 7. August 2023 nachgereicht werden.
Der Verteilerausschuss, dem Vertreter der
Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für
Sport und Integration sowie der kommunalen Spitzenverbände
angehören, berät über alle Bedarfszuweisungs- und
Stabilisierungshilfeanträge der Landkreise, Städte und Gemeinden.
Auf dieser Grundlage entscheidet das Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern,
für Sport und Integration nach Anhörung der kommunalen
Spitzenverbände.
Die Verteilerausschusssitzung 2023 findet voraussichtlich
am 4. Oktober 2023 statt.
Landkreise
Städte und Gemeinden