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Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) bezeichnet die rechtsverbindliche, einem Erklärenden nach rechtlichen und technischen Regeln sicher zurechenbare elektronische Übermittlung von Prozesserklärungen und sonstigen Dokumenten in der Kommunikation zwischen Gerichten, Verwaltungsbehörden, Parteivertretern (z. B. Rechtsanwälten, Notaren), Bürgern und Unternehmen). Erforderlich ist der Einsatz technischer Systeme, die gewährleisten, dass die Übermittlung unverändert und unverfälscht geschieht (Integrität), dass der angegebene Absender der tatsächliche ist (Authentizität) und kein Unbefugter vom Erklärungsinhalt Kenntnis erlangen kann (Vertraulichkeit).
Für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts stehen insbesondere die De-Mail sowie das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) als sichere Übermittlungswege im Rahmen des ERV zur Verfügung.
Weiterführende Informationen zum ERV sind im BayernPortal unter https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/512756105467 zu finden.
In der bayerischen Verwaltung kommt als EGVP insbesondere das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) zum Einsatz. Durch die Bereitstellung eines Transformationsdienstes EGVP/De-Mail wird auch die Kommunikation mit De-Mail-Postfächern über ein EGVP bzw. beBPo ermöglicht.
Neben staatlichen Behörden können sich grundsätzlich auch alle kommunalen Gebietskörperschaften und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts in Bayern ein beBPo einrichten und den Transformationsdienstes EGVP/De-Mail nutzten.
Weiterführende Information zur Einrichtung eines beBPos sowie des Transformationsdienstes EGVP/De-Mail in Bayern, sowie zu den ggf. anfallenden Kosten, können den folgenden Leitfäden entnommen werden (zip-Dateien zum Download). Die Leitfäden enthalten auch die erforderlichen Unterlagen und Formulare für die Antragstellung.
Hinweis zu den Antragsformularen: Die Antragsformulare beinhalten als Anlage das Dokument „Hinweise zum Datenschutz“. Dieses Dokument befindet sich im Ordner „Datenschutzhinweise“. Es gilt als Anlage zum Antrag das Dokument der jeweils zuständigen beBPo-Prüfstelle (im Dateinamen beschrieben).
Hinweis zur Berechtigung: Ein beBPo dürfen nur Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts einrichten. Ob eine Stelle berechtigt ist ein beBPo einzurichten wird im Zuge der Antragstellung geprüft (Identitätsprüfung).
Bei Fragen zu beBPo und Transformationsdienst EGVP/De-Mail in Bayern wenden Sie sich bitte an ERV@stmfh.bayern.de