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Themen

Kommunales Investitionsbudget nach Art. 12a Abs. 2 bis 4 BayFAG
Häufige Fragen zur Umsetzung (FAQ)

Verfahren – wie kommt die Kommune an die Mittel aus dem Investitionsbudget?

Nein. Aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben können den Kommunen die Budgets – abweichend von der Investitionspauschale nach Art. 12 BayFAG – nicht in Form von Vorabpauschalen ausgezahlt werden. Vielmehr können die Budgets erst bei Umsetzung konkreter Investitionsprojekte abgerufen werden. Hierzu sind digitale Meldungen erforderlich.

Nein. Anders als etwa bei den Schlüsselzuweisungen handelt es sich bei den Investitionsbudgets um einmalige Zuweisungen. Die Mittel können allerdings über mehrere Jahre (bis Ende 2032) und ggf. für mehrere Investitionsmaßnahmen verwendet werden.

1. Digitales Meldeverfahren

Für einen Abruf der Mittel aus dem kommunalen Investitionsbudget sind digitale Meldungen notwendig. Der Mittelabruf erfolgt über ein eigens hierfür eingerichtetes Onlineformular. Ein Abruf der Mittel ist ab 18. Mai 2026 über folgenden Link möglich:

Um Zugang zum Online-Formular zu erhalten, benötigt jede Kommune ein gültiges ELSTER-Unternehmenskonto. Ohne ein ELSTER-Unternehmenskonto ist kein Mittelabruf der kommunalen Investitionsbudgets möglich.

Bitte überprüfen Sie, ob Ihre Kommune ein ELSTER-Benutzerkonto mit einem gültigen ELSTER-Zertifikat besitzt und damit eine Anmeldung auf ELSTER möglich ist und halten Sie für den Mittelabruf ab Mai 2026 Ihre Zugangsdaten griffbereit.

Sollte Ihre Kommune noch kein ELSTER-Unternehmenskonto besitzen, können Sie dieses hier beantragen. Weitere Informationen zum ELSTER-Unternehmenskonto finden Sie in diesem Video sowie auf der Informationsseite des Unternehmenskontos.

2. Eingangsbestätigung

Zeitnah nach einem Mittelabruf erhalten die Kommunen eine Eingangsbestätigung mit einer MaßnahmenID. Diese ermöglicht eine eindeutige Zuordnung der Meldung bei Rückfragen oder der weiteren Bearbeitung. Mit der MaßnahmenID können bei etwaigen weiteren Mittelabrufen auch vereinfachte Meldungen abgegeben werden.

Sollte die Kommune für diese Maßnahme daneben Fördermittel aus anderen Programmen erhalten, die ebenfalls aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden, so ist in dem betreffenden Förderverfahren auch die MaßnahmenID des kommunalen Investitionsbudgets anzugeben. Umgekehrt ist die MaßnahmenID des anderen Förderverfahrens, wenn sie vorliegt, auch beim Mittelabruf aus dem kommunalen Investitionsbudget anzugeben.

3. Auszahlung der Mittel

Die Auszahlung der Mittel erfolgt monatsweise, etwa fünf bis sechs Wochen nach Ablauf des jeweiligen Monats des Mittelabrufs. So können beispielsweise die von den Kommunen im Juni abgerufenen Mittel Anfang August ausgezahlt werden. Damit wird sichergestellt, dass für die Kommunen nur geringe oder, im Falle der Beantragung bei dreimonatiger Vorfälligkeit, gar keine Zwischenfinanzierungszeiten entstehen.

Das Investitionsbudget kann auf mehrere Maßnahmen aufgeteilt werden. Die Fördervoraussetzungen nach dem LuKIFG sind jedoch bei jeder einzelnen Maßnahme einzuhalten. So muss z. B. bei jeder Maßnahme ein Mindestinvestitionsvolumen von 50.000 Euro vorliegen. Der aus dem Investitionsbudget für die Maßnahme eingesetzte Betrag kann jedoch niedriger sein. Es wird gleichwohl empfohlen, das Budget für möglichst wenige förderfähige Maßnahmen einzusetzen, um den insgesamt entstehenden Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten (weniger Datenmeldungen, weniger Einzelauszahlungen, weniger potentielle Prüffälle).

Zur Vermeidung von für alle Beteiligten verwaltungsaufwändigen Nachfragen und Unterlagenanforderungen sind bei jedem Mittelabruf Belege hochzuladen. Dies sollte vor allem bei einfacheren Erwerbsvorgängen (z. B. Kauf eines Feuerwehrautos) die Rechnung sein. Bei aufwändigeren Maßnahmen kann auch ein Auszug aus dem Sachausgabenbuch (bei einer Baumaßnahme zum Beispiel der Auszug aus dem Bauausgabenbuch) oder eine sonstige plausible Aufstellung hochgeladen werden.

Fördervoraussetzungen / Förderbereiche / Förderzeitraum

Bei Inanspruchnahme der kommunalen Investitionsbudgets sind sämtliche Fördervoraussetzungen des LuKIFG und der korrespondierenden Verwaltungsvereinbarung einzuhalten. Die wesentlichen Voraussetzungen werden im Folgenden dargestellt (nicht abschließend):

  • Förderfähig sind Investitionsmaßnahmen in die kommunale Infrastruktur. Die Förderbereiche sind im LuKIFG nicht abschließend definiert, so dass ein flexibler Mitteleinsatz für Investitionen möglich ist.
  • Förderfähig sind Investitionsmaßnahmen, die nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden.
  • Das Investitionsvolumen muss mindestens 50.000 € betragen. Der aus dem Investitionsbudget für die Maßnahme eingesetzte Betrag kann jedoch niedriger sein.
  • Förderfähig sind Sachinvestitionen, sofern sie der Erfüllung von kommunalen Aufgaben dienen. Zur Definition der Sachinvestitionen vgl. „Was sind kommunale Investitionen im Sinne des LuKIFG?“
  • Förderfähig sind auch notwendige Begleit- und Folgemaßnahmen, wenn sie im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer geförderten Investition stehen, jedoch nur bis zur Höhe von unter 50 % der förderfähigen Ausgaben der Investitionsmaßnahme. Die investive Hauptmaßnahme muss also überwiegen.
  • Das mit Bescheid vom 15. Mai 2026 zugewiesene Investitionsbudget muss nach Art. 12a Abs. 4 BayFAG bis spätestens 31. Dezember 2032 abgerufen sein.
  • Die Maßnahmen müssen bis zum 31. Dezember 2042 abgeschlossen und vollständig abgenommen sein (§ 4 Abs. 2 LuKIFG).

Förderfähig sind Investitionsmaßnahmen in die kommunale Infrastruktur, insbesondere in den Bevölkerungsschutz, die Verkehrsinfrastruktur, Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur, die Energie- und Wärmeinfrastruktur, Bildungsinfrastruktur, Betreuungsinfrastruktur, Wissenschaftsinfrastruktur, Forschung und Entwicklung sowie Digitalisierung. Die Förderbereiche in § 3 LuKIFG sind dabei nicht abschließend gesetzlich definiert. Insofern ist ein breiter Mitteleinsatz für Investitionen möglich.

Beispiele: Sanierung des Rathauses, Bau einer Kindertagesstätte oder Schule, Errichtung eines Hochwasserschutzdamms, Straßenbaumaßnahmen, Bau von Brücken, Bau eines Feuerwehrhauses, Kauf eines Feuerwehrautos, Errichtung eines Sportplatzes usw.

Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 50.000 €. Der aus dem Investitionsbudget für die Maßnahme eingesetzte Betrag kann jedoch niedriger sein. Das Investitionsvolumen ist die Summe der investiven Ausgaben für die Hauptmaßnahme sowie der notwendigen Begleit- und Folgemaßnahmen, soweit sie dem Grunde nach gemäß LuKIFG berücksichtigungsfähig sind.

Das Mindestinvestitionsvolumen ist auf die einzelne Maßnahme zu beziehen, d. h. das Mindestinvestitionsvolumen ist bei jeder Investitionsmaßnahme zu erfüllen. Mehrere verschiedene Investitionsmaßnahmen können also für das das Mindestinvestitionsvolumen grundsätzlich nicht addiert werden.

Mehrere (Teil-)Maßnahmen lassen sich nur bei einem unmittelbaren sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zu einer einzelnen Maßnahme zusammenfassen. Die Zusammenfassung darf allerdings nicht künstlich, rein rechnerisch oder willkürlich sein. Als eine Investitionsmaßnahme kann z. B. der Bau einer Kita mit Außenanlagen/Spielplatz angesehen werden. Eine einheitliche Investitionsmaßnahme kann z. B. auch der gleichzeitige Erwerb von 200 Laptops für eine Schule sein.

Für den Förderzeitraum sind folgende Eckdaten wichtig:

  • Förderfähig sind Investitionsmaßnahmen, die nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden.
  • Das mit Bescheid vom 15. Mai 2026 zugewiesene Investitionsbudget muss nach Art. 12a Abs. 4 BayFAG bis spätestens 31. Dezember 2032 abgerufen sein.
  • Die Maßnahmen müssen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2042 abgeschlossen und vollständig abgenommen sein (§ 4 Abs. 2 LuKIFG). Notwendig ist eine formale Abnahme. Falls eine Abnahme ausnahmsweise wegen Rechtstreitigkeiten oder ähnlichen Gründen nicht möglich ist, das Werk bzw. die Leistung aber im Kern erbracht ist, reicht eine Sachstandsaufnahme.

Förderfähig sind Investitionsmaßnahmen, die nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden. Maßgeblich ist in der Regel das Datum des ersten Vertrags für die Leistungserbringung der Investitionsmaßnahme. Falls bestimmbar und später, kann auch der tatsächliche Baubeginn vor Ort (z. B. Beginn der Aushubarbeiten, „Spatenstich“) zugrunde gelegt werden. Vorbereitende Studien- und Planungsleistungen, die vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden sind, stehen der Finanzierung aus den Mitteln des Sondervermögens nicht entgegen.

Förderfähig sind auch selbständige Abschnitte eines vor dem 1. Januar 2025 begonnenen Vorhabens, soweit der selbständige Abschnitt nicht seinerseits vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurde. In diesem Fall sollten möglichst eindeutige Rechnungen vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass die Leistung im Rahmen eines förderfähigen, nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnenen Abschnitts, erbracht wurde. Sofern dies nicht möglich ist, kann die Aufteilung auch anhand einer Gesamtrechnung erfolgen, wenn diese die Kosten der einzelnen Bauabschnitte eindeutig voneinander getrennt ausweist. Die Abschnittsbildung darf nicht künstlich oder rein rechnerisch erfolgen, sondern hat in der Regel nach Gewerken oder Baueinheiten zu erfolgen.

Im Rahmen des LuKIFG sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung auch Sachinvestitionen Dritter in deren Infrastruktureinrichtungen förderfähig, soweit diese der Erfüllung von kommunalen Aufgaben dienen. Beispiele dafür sind Investitionen in Schulen durch Schulzweckverbände oder in Kindertageseinrichtungen durch freie Träger.

Zum Mittelabruf berechtigt sind in diesen Fällen aber nur die Gemeinden oder Landkreise, denen die Investitionsbudgets zustehen, nicht die Dritten (Zweckverband, freier Träger). Investive Maßnahme im Sinne des LuKIFG ist hier nicht der Investitionszuschuss der Kommune, sondern die Baumaßnahme des Dritten. Diese muss alle Voraussetzungen des LuKIFG und der zugehörigen Verwaltungsvereinbarung erfüllen. Die Kommune kann also Mittel aus dem Investitionsbudget abrufen, wenn und soweit Rechnungen für die Baumaßnahme vorliegen und die Kommune über den Investitionszuschuss die Kosten der Baumaßnahme trägt. Die LuKIFG-Mittel werden immer nur zu tatsächlichen Ausgaben an den Auftragnehmer (Bauunternehmer) gewährt und dürfen nicht zu einer Zwischenfinanzierung oder Rücklagenbildung beim Dritten führen.

Bei der Anmeldung einer solchen Maßnahme sind immer die Projektdaten der Baumaßnahme des Dritten anzugeben (Baubeginn, Rechnungsdatum, Investitionsvolumen, andere Förderbeträge für diese Maßnahme).

Ein etwaiger Finanzierungsanteil anderer Kommunen z. B. in einem Zweckverband ist in der Online-Meldung der Maßnahme als „Finanzierungsbeitrag Dritter“ einzutragen.

Wichtig ist, dass es auch hier nicht zu einer Überförderung kommt.

Nein, Betriebskosten sind keine Investitionen. Für Investitionen in die Krankenhausinfrastruktur könnte das Investitionsbudget jedoch ggf. verwendet werden. Allerdings sind hier etliche Punkte zu berücksichtigen.

  • Krankenhausinvestitionen der Plankrankenhäuser werden bereits nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz in Höhe der unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen Kosten gefördert; dies umfasst bei der Einzelförderung von Investitionen, wie insbesondere von Baumaßnahmen, auch Kostensteigerungen, die durch eine pauschale Indexanpassung des Förderbetrags berücksichtigt werden. Daher wäre durch die Kommune eingehend zu prüfen, ob und inwieweit Kosten bei Krankenhausinfrastrukturvorhaben im Rahmen der Vorgaben des LuKIFG überhaupt noch über das Investitionsbudget finanziert werden könnten.
  • Zudem kann es hier je nach Fallgestaltung (z. B. bei medizinischen Versorgungszentren) auch EU-beihilferechtliche Fragestellungen geben. Von den Kommunen ist in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass die Vorgaben des EU-Beihilferechts eingehalten werden.

Nein. Eine Verwendung des Budgets als Zwischenfinanzierung ist nicht möglich.

Sowohl beim Grundstückserwerb als auch bei Abrissmaßnahmen handelt es sich grundsätzlich um nach dem LuKIFG förderfähige Investitionsmaßnahmen. Nach § 3 Abs. 6 LuKIFG muss eine Investitionsmaßnahme auf eine längerfristige Nutzung der kommunalen Infrastruktur abzielen. Erfolgt der Erwerb mit Weiterveräußerungsabsicht, wird diese Voraussetzung nicht erfüllt sein.

Reine Instandhaltungsmaßnahmen sind nicht förderfähig. Erfolgt durch die Investition eine Wertverbesserung der Sache, so handelt es sich um eine nach dem LuKIFG förderfähige Instandsetzung. Die Abgrenzung zwischen Instandhaltung und Instandsetzung kann im Einzelfall schwierig sein. In Zweifelsfällen können hierfür die Begriffsbestimmungen aus dem Gruppierungsplan (ZVKommGrPl) zu den Gruppen 50, 51 in Abgrenzung zu den Untergruppen 932, 934, 935 und den Gruppen 94 bis 96 herangezogen werden. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es sich um nicht förderfähige Instandhaltungen handelt, wenn die Maßnahme lediglich werterhaltend ist.

Das LuKIFG und die zugehörige Verwaltungsvereinbarung sehen insoweit keine Einschränkungen vor. Verbleiben der Kommune Eigenanteile, die nicht über Gebühren oder Beiträge finanziert werden, so können diese aus dem kommunalen Investitionsbudget finanziert werden.

Grundsätzlich können die Kommunen ihre Investitionsbudgets weitgehend frei verwenden. Die Wasser- und Abwasserinfrastruktur ist im LuKIFG zwar nicht explizit als möglicher Förderbereich aufgeführt. Die dort genannten Förderbereiche sind aber nicht abschließend. Da es sich bei der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung um Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis handelt, kommt auch eine Förderung nach LuKIFG in Betracht.

Nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) handelt es sich bei der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung um sog. kostenrechnende Einrichtungen, die grundsätzlich aus Gebühren und Beiträgen zu finanzieren sind (vgl. „Sind Investitionen förderfähig, die sich über Gebühren oder Beiträge finanzieren?“). Bei diesen kostenrechnenden Einrichtungen sollte in der Regel kein kommunaler Eigenanteil verbleiben, der der Inanspruchnahme des kommunalen Investitionsbudgets bedarf.

Sofern dennoch im Einzelfall bei kostenrechnenden Einrichtungen kommunale Eigenanteile verbleiben, können diese aus den Investitionsbudgets gedeckt werden. Ein solcher Fall kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine Einrichtung neben den Beitragspflichtigen in nicht nur unbedeutendem Umfang auch der Allgemeinheit zugutekommt (Art. 5 Abs. 3 KAG). Eigenanteile der Kommunen können auch bei Maßnahmen des nichtstaatlichen Wasserbaus wie beispielsweise Ausbauvorhaben zur Erstellung oder Verbesserung des Hochwasserschutzes bebauter Gebiete verbleiben (Nr. 2.1 RZWas).

Zweckentsprechende Mittelverwendung / Rückforderungen

Die zweckentsprechende, investive Mittelverwendung nach den Vorgaben des LuKIFG und der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des LuKIFG ist von den Kommunen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Seitens des Freistaats erfolgen Plausibilitätsprüfungen. Zudem gibt es vertiefte Stichprobenprüfungen durch den Freistaat und den Bund.

Bei zweckwidriger Verwendung, Verstoß gegen Fördervoraussetzungen oder nicht fristgerechter Durchführung bzw. Abrechnung können die gewährten Mittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden, zuzüglich Zinsen.

Es wird empfohlen, das Budget nur für eindeutig förderfähige Maßnahmen einzusetzen, um das Risiko von Rückforderungen zu vermeiden. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine Maßnahme förderfähig ist, wählen Sie vorzugsweise eine andere, eindeutig förderfähige Maßnahme aus. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob alle Kosten förderfähig sind, setzen Sie den für diese Maßnahme einzusetzenden Betrag aus dem Investitionsbudget eher niedriger an. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle dürfte sich im Investitionszeitraum noch eine andere förderfähige Maßnahme finden, um das Investitionsbudget voll auszuschöpfen.

Ermittlung der förderfähigen Ausgaben

Förderfähige Ausgaben sind die Ausgaben für die investive Hauptmaßnahme und für notwendige Begleit- und Folgemaßnahmen, wenn diese im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer geförderten Investition stehen. Die Begleit- und Folgemaßnahmen sind jedoch nur bis zur Höhe von unter 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben der Investitionsmaßnahme förderfähig.

Zu beachten ist, dass das LuKIFG und die Verwaltungsvereinbarung eigenständige Begriffsdefinitionen enthalten. Diese können sich von der Verwendung im Rahmen anderer Förderverfahren, beispielsweise der kommunalen Hochbauförderung, unterscheiden. Entsprechend den Vorgaben des LuKIFG und der Verwaltungsvereinbarung sind im digitalen Meldeverfahren die Ausgaben für die investive Hauptmaßnahme und für notwendige Begleit- und Folgemaßnahmen getrennt voneinander einzugeben.

Vgl. auch nachfolgend: „Was sind kommunale Investitionen im Sinne des LuKIFG?“ sowie „Welche Begleit- und Folgemaßnahmen sind berücksichtigungsfähig?“

Förderfähig sind Sachinvestitionen, sofern sie der Erfüllung von kommunalen Aufgaben dienen. Unter Sachinvestitionen sind Baumaßnahmen, der Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht sächliche Verwaltungsausgaben sind, und der Erwerb von unbeweglichen Sachen zu verstehen. Förderfähig sind zudem der Erwerb von dauerhaften Rechten und zeitlich begrenzten Nutzungsrechten im Bereich der Digitalisierung sowie die Entwicklung von digitalen Verfahren und ihre Beauftragung.

Dem Grunde nach berücksichtigungsfähig sind notwendige Begleit- oder Folgemaßnamen, wenn sie in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der investiven Hauptmaßnahme stehen. Darunter fallen z. B. Baunebenkosten oder vorbereitende Planungsleistungen, Gutachten oder Untersuchungen. Die Begleit- und Folgemaßnahmen selbst müssen nicht investiv sein. Nicht berücksichtigungsfähig sind Personal- und Sachausgaben der eigenen Verwaltung, wie z. B. Ausgaben für verwaltungseigene Planungen, sowie Kosten der Finanzierung. Nicht berücksichtigungsfähig sind zudem laufende Ausgaben für Wartung, Instandhaltung, Betrieb, Unterhalt und für die Begleichung anderer andauernder Verpflichtungen.

(vgl. nachfolgend „Sind notwendige Begleit- und Folgemaßnahmen unbegrenzt förderfähig?“)

Begleit- und Folgemaßnahmen sind nur bis zur Höhe von unter 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben der nach dem LuKIFG geförderten Investitionsmaßnahme nach § 3 Absatz 1 LuKIFG förderfähig.

Beispiel (ohne Berücksichtigung von Finanzierungsbeiträgen Dritter):

Kosten der Hauptmaßnahme: 100.000 €
Kosten der Begleit- und Folgemaßnahmen: 200.000 €
Folge: förderfähige Ausgaben maximal: 199.999 €

Finanzierungsbeiträge Dritter sind sämtliche eingesetzte Mittel, die nicht von Bund, Land oder der Kommune selbst stammen. Finanzierungsbeiträge Dritter sind von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen, damit es nicht zu einer Überförderung kommt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Finanzbeiträge Dritter explizit zu nicht förderfähigen Ausgaben geleistet werden. Auch Veräußerungserlöse im Zusammenhang mit einer Investitionsmaßnahme können als Finanzierungsbeiträge Dritter zu erfassen sein.

Die Straßenauspauschalen und die Investitionspauschalen sind im Haushalt keinen konkreten Maßnahmen zugeordnet. Daher müssen sie bei der Inanspruchnahme des kommunalen Investitionsbudgets auch nicht als „weitere Mittel“ angegeben werden.

Finanzierungskosten jeglicher Art (z. B. Zinsen, Kreditgebühren, Vorfälligkeitsentschädigungen) zählen nicht zu den nach LuKIFG förderfähigen Aufwendungen.

Nein. Eigene Personal- und Sachausgaben der Verwaltung sind nicht förderfähig.

Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist, dass auf Dauer angelegte kommunale Infrastruktur geschaffen wird.

Anmietungen stellen keine Sachinvestitionen dar und sind grundsätzlich nicht förderfähig. Die Anmietung von Containern kann aber ggf. als Begleit- oder Folgemaßnahme zu einer geförderten investiven Hauptmaßnahme berücksichtigt werden (z. B. Anmietung von Schulcontainern für die Dauer der Generalsanierung einer Schule).

Werden Containeranlagen zur längerfristigen Nutzung (beispielsweise für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren) angeschafft, können diese als eigenständige Investitionsmaßnahme förderfähig sein (z. B. Bau eines Kindergartens in Container-Modulbauweise).

Nicht förderfähig sind Investitionen, die der Gewinnerzielung dienen bzw. diese zum Zweck haben.

So ist beispielsweise die Errichtung einer Photovoltaikanlage dann förderfähig, wenn sie überwiegend dem Eigenbedarf dient. Parks von Photovoltaikanlagen oder Windrädern, deren Ziel vornehmlich auf die Einspeisung von Energie ins Stromnetz abzielen, sind nicht förderfähig.

Das LuKIFG bzw. die Verwaltungsvereinbarung enthalten hierzu keine Aussagen. Einnahmen infolge einer Investition wie z. B. Mieten bei Wohnraumschaffung oder aus Verpachtung stehen der Förderfähigkeit nicht entgegen und mindern die förderfähigen Kosten nicht. Nicht förderfähig sind jedoch Investitionen, die der Gewinnerzielung dienen (vgl. oben „Kann das Investitionsbudget auch für die Errichtung von Solar-/Photovoltaikanlagen oder Windrädern verwendet werden?“

Bei einmaligen Erlösen, die im Zusammenhang mit der Investitionsmaßnahme erwirtschaftet werden, ist Folgendes zu beachten: soll beispielsweise eine Ersatzbeschaffung gefördert werden und die ersetzte Sache wird nicht stillgelegt, sondern veräußert, so mindert der Veräußerungserlös die förderfähigen Ausgaben. Gleiches gilt für vergleichbar gelagerte Konstellationen (bspw. Veräußerung eines Grundstücks, um stattdessen ein größeres Grundstück zu erwerben und eine Schule darauf zu bauen). Im digitalen Meldeverfahren ist hierzu der Veräußerungserlös als Finanzierungsbeitrag Dritter zu erfassen.

Im Regelfall sollte für die Kommune mangels Unternehmereigenschaft keine Vorsteuerabzugsberechtigung bestehen (hoheitlicher Bereich; z. B. Erwerb eines neuen gemeindeeigenen Feuerwehrautos), so dass hier die Brutto-Aufwendungen maßgebend sind. Im Übrigen gelten hinsichtlich einer möglichen Vorsteuerabzugsberechtigung für die Kommunen im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art oder von wirtschaftlichen Tätigkeiten unter Geltung von § 2b UStG die allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuerrechts. Sofern die Kommune im Zusammenhang mit einer investiven Maßnahme berechtigt wäre, einen (ggf. anteiligen) Vorsteuerabzug geltend zu machen, wären die förderfähigen Ausgaben auch um den (ggf. anteiligen) Vorsteuerabzug zu mindern.

Zusammentreffen mit anderen Förderungen / Doppelförderungen

Mittel aus dem Investitionsbudget werden nicht auf andere Zuwendungen des Freistaats angerechnet und können damit neben regulären Förderungen des Freistaats für die gleiche Maßnahme in Anspruch genommen werden. So können z. B. die bei der kommunalen Hochbauförderung (insbesondere Schulen und Kitas) verbleibenden Eigenanteile auch über das Investitionsbudget abgedeckt werden. Die Mittel können verbleibende Eigenanteile der Kommunen (ggf. auch vollständig) reduzieren. Insgesamt darf die Summe der für ein Vorhaben gewährten Fördermittel und der aus dem Sondervermögen eingesetzten Finanzzuweisungen nach Art. 12a BayFAG-E die tatsächlichen Gesamtkosten des Vorhabens nicht übersteigen.

Auf Bund-Länder-Ebene wurde vereinbart, dass die Mittel aus dem Sondervermögen und damit auch die Mittel aus den Investitionsbudgets durch die Kommunen auch zur Erbringung von im Rahmen anderer Bundesprogramme vorgesehenen Eigenanteilen eingesetzt werden können, sofern eine Überförderung derselben förderfähigen Ausgaben ausgeschlossen ist. Es gibt also auch insoweit kein Doppelförderungsverbot. Dies steht aber noch unter Vorbehalt, da die gesetzgeberische Umsetzung noch aussteht.

Neben dem Investitionsbudget können für eine Maßnahme auch Fördermittel und Zuweisungen aus anderen Programmen, die ebenfalls aus dem Sondervermögen Infrastruktur finanziert werden, eingesetzt werden. Sofern für eine Maßnahme weitere Bundesmittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur nach LuKIFG verwendet werden, so ist in dem betreffenden Förderverfahren auch die MaßnahmenID des kommunalen Investitionsbudgets anzugeben. Andersherum geben Sie bitte die vom anderen Förderverfahren erhaltene MaßnahmenID auch beim Mittelabruf aus dem Investitionsbudget im Online-Formular unter Nr. 8 „Weitere Förderungen bzw. Zuweisungen für diese Maßnahme“ an. Auch hier ist jedoch zu beachten, dass die Summe der für ein Vorhaben eingesetzten Mittel aus dem LuKIFG und weiterer Förderungen und Zuweisungen die tatsächlichen Gesamtkosten des Vorhabens insgesamt nicht übersteigen darf.

Hinsichtlich der EU-Förderungen sind die EU-rechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Das LuKIFG schließt eine Doppelförderung zwar nicht aus, möglicherweise führt die Inanspruchnahme des kommunalen Investitionsbudgets aber zu einer Kürzung der EU-Förderung. Dies wäre von der Kommune selbst zu überprüfen und ggf. mit der für die EU-Mittel zuständigen Bewilligungsbehörde abzustimmen. Eine etwaige EU-Förderung wäre im Online-Formular als „Finanzierungsbeitrag Dritter“ einzutragen. Wenn Zweifel an der Förderfähigkeit oder dem Förderumfang bestehen, wird empfohlen, eine andere Maßnahme für den Einsatz der Mittel aus dem kommunalen Investitionsbudgets zu wählen, um die Gefahr einer Rückforderung zu vermeiden.

Sonstiges:

Die Förderung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität ist bei Durchführung konkreter Maßnahmen in geeigneter und öffentlichkeitswirksamer Weise unter Nutzung der Bildwortmarke des Bundes kenntlichzumachen. Bei Bauarbeiten hat die Kenntlichmachung zusätzlich durch Bauschilder zu erfolgen.

Die Bildwortmarke ist unter https://styleguide.bundesregierung.de/sg-de/basiselemente/programmmarken/hier-investiert-deutschland abrufbar.

Nutzer: cd_downloads_hid
Passwort: CDX_b_&0987!

Bei der Verwendung des Investitionsbudgets bestehen grundsätzlich keine Besonderheiten. Kommunen, die Stabilisierungshilfen erhalten bzw. beantragen, haben jedoch die Richtlinien und Kriterien zur Gewährung von Stabilisierungshilfen einzuhalten. Hierzu wird insbesondere auf Folgendes hingewiesen: Voraussetzung für die Gewährung von Stabilisierungshilfen nach Art. 11 BayFAG ist unter anderem der Nachweis über das Vorliegen eines nachhaltigen und stringenten Konsolidierungswillens. Die Beurteilung des Konsolidierungswillens einer Kommune erfolgt im Rahmen einer bayernweiten Gesamtschau. Dabei wird unter anderem die gesamte Investitionstätigkeit sowie deren Finanzierung unter Beachtung des Gesamtdeckungsprinzips einbezogen. Einzelne Investitionsmaßnahmen werden nicht beurteilt.

Nein. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, wird die Zuweisung im Rahmen der hierfür verfügbaren Haushaltsmittel von Amts wegen gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Regelfall zusammen mit der Bewilligung und Auszahlung der regulären Zuweisung nach Art. 10 BayFAG in jährlichen Teilbeträgen. Dies gilt auch für bereits begonnene Maßnahmen, soweit der Maßnahmebeginn nicht vor dem 1. Januar 2025 liegt. Seitens der kommunalen Maßnahmeträger ist in Bezug auf diese Finanzzuweisung nichts zu veranlassen.

Die Finanzzuweisungen aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes nach Art. 12a BayFAG (kommunale Investitionsbudgets) sind bei Mittelabruf im kameralen Haushalt in der jeweils zutreffenden Gliederung gemäß Gliederungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände (KommGlPl) und unter der Gruppe 36, Untergruppe 361 (Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen vom Land) gemäß Gruppierungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände (KommGrPl) auszuweisen. Im doppischen Haushalt sind die Finanzzuweisungen bei Mittelabruf im jeweils zutreffenden Produktbereich gemäß dem Kommunalen Produktrahmen Bayern (KommPrR) und unter dem Konto 6811 (Investitionszuwendungen vom Land) gemäß dem Kommunalen Kontenrahmen Bayern (KommKR) zu verbuchen.

Speziell im doppischen Haushalt ist zu beachten:
Unterliegt ein finanzierter Vermögensgegenstand nach § 79 Abs. 1 KommHV-Doppik der planmäßigen Abschreibung, sind die (anteiligen) Beträge in einen auflösbaren Sonderposten umzubuchen (vgl. Unterkonto 23121) und korrespondierend zur Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes aufzulösen (Nr. 6.5.2 Satz 2 BewertR). Die Auflösung des Sonderpostens erfolgt in der Kontenart 416. Wurden dagegen nicht abnutzbare Vermögensgegenstände finanziert, sind sie in einen nicht auflösbaren Sonderposten einzustellen (vgl. Unterkonto 23111), dessen Auflösung bis zum Abgang des Vermögensgegenstandes unterbleibt (Nr. 6.5.1 Satz 3 BewertR).

Bei weiteren Fragen steht Ihnen auch unsere LuKIFG-Serviceline gerne zur Verfügung.

Per E-Mail: LuKIFG-Budget@stmfh.bayern.de
Per Telefon: +49 89 2306 – 2100
(Montag bis Freitag jeweils von 8 - 12 Uhr und 13 - 16 Uhr)

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