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Gewährung von Winterdienstkostenpauschalen

1. Allgemeine Ausführungen zu den Winterdienstkostenpauschalen

Der Straßenunterhalt von Gemeinde- und Kreisstraßen, zu dem auch der Winterdienst zählt, ist grundsätzlich eine kommunale Aufgabe. Der Freistaat Bayern unterstützt die Kommunen jedoch bei der finanziellen Bewältigung dieser Aufgabe durch die Gewährung von pauschalen Straßenunterhaltszuschüssen nach Art. 13a und Art. 13b FAG.

Zudem erhalten einzelne Landkreise, Städte und Gemeinden seit 2007 pauschale Zuschläge zu ihren Straßenunterhaltungszuschüssen aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs des Freistaats Bayern (Härtefonds nach Art. 13c Abs. 1 FAG). Ziel der wieder eingeführten Winterdienstkostenförderung war eine möglichst einfache, auf Pauschalen beruhende Unterstützung der Kommunen, die infolge der klimatischen Verhältnisse überdurchschnittlich durch den Winterdienst belastet sind.

Dazu stellte der Deutsche Wetterdienst fest, dass sich anhand eines aus der Anzahl der Neuschnee- und Frosttage sowie der Neuschneehöhen innerhalb eines möglichst langen Zeitraums errechneten Mittelwertes objektiv belastbar und verwaltungseinfach erkennen lässt, in welchem Umfang Kommunen durch den Winterdienst belastet sein können. Keine Rolle spielen dabei nicht vergleichbare Parameter wie etwa die tatsächliche Höhe der Winterdienstkosten aufgrund von individuellen örtlichen Gegebenheiten (z.B. Fremdenverkehr, Durchführung des Winterdienstes durch Fremdfirmen, Geräteausstattung im eigenen Bauhof usw.).

Der Deutsche Wetterdienst hat anhand der in den Jahren 1977 bis 2006 in seinen bayerischen Klimastationen erhobenen Klimadaten für jede/jeden Gemeinde/Landkreis eine sogenannte Winterdienstkennzahl errechnet, die Neuschnee- und Frosttage sowie Schneehöhen, aber auch die mittlere Geländehöhe und auffällige meteorologische sowie topographische Besonderheiten (z.B. Staueffekte an Höhenrücken, steile Anstiege usw.) berücksichtigt. Um Verfälschungen zu vermeiden, wurden dabei Klimadaten von Messstationen im reinen Hochgebirge nicht berücksichtigt, da dort auch keine Kommunalstraßen verlaufen. Hierbei handelte es sich im Übrigen um ein objektives und lange Zeit erprobtes Verfahren, das für ganz Deutschland angewendet wird und mit dessen Hilfe der Deutsche Wetterdienst auch die gebräuchlichen Klimakarten für Bayern erstellt. Aufgrund dieser Winterdienstkennzahlen wurde jede Kommune einer von vier Belastungsstufen zugeordnet. Die Zugehörigkeit der einzelnen Kommunen zu einer der Belastungsstufen ist aus anliegendem Link zu ersehen.

Durch dieses Verfahren ist sichergestellt, dass jede Kommune aufgrund ihrer individuellen, im 30-jährigen Beobachtungszeitraum herrschenden klimatischen Gegebenheiten eingestuft wird. Mit diesem Modell sind dank des Deutschen Wetterdienstes objektiv belastbare, präzise Kriterien gefunden worden, die die Belastungen der einzelnen Kommune durch das Winterklima aufzeigen und auf deren Grundlage Kommunen, die aufgrund ihrer klimatischen Verhältnisse mit überdurchschnittlichen Winterdienstkosten belastet sind, auf unbürokratische und einfache Weise entsprechende Winterdienstkostenzuschläge erhalten können.

2. Winterdienstkostenpauschalen ab 2008 bis einschließlich 2011

Die anhand der Erkenntnisse des Deutschen Wetterdienstes entwickelten neuen Kriterien für die künftige Pauschale bei der Winterdienstkostenförderung ab 2008 sehen wie folgt aus:

  •  Künftig erfolgen die Winterdienstkostenzuschläge auf der Grundlage der eingetragenen Länge der Kommunalstraßen und der vom Deutschen Wetterdienst ermittelten Winterdienstkennzahlen.
  •  Je Kilometer Kommunalstraße wird ein pauschaler Zuschlag gewährt, der entsprechend der unterschiedlichen Belastung der Kommunen durch Schnee und Eis in drei Stufen gestaffelt ist.
  •  Allgemein werden Zahlungen nur geleistet für diejenigen Kommunen, die überdurchschnittlich durch den Winterdienst belastet sind.
  • Der Winterdienstzuschlag wird - aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - jedoch nur gewährt, wenn er eine Bagatellgrenze von 2.500 Euro überschreitet.

Die pauschalen Winterdienstkostenzuschläge pro Kilometer Kommunalstraße sehen entsprechend der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Belastungsstufe wie folgt aus:

Stufe 0 (keine überdurchschnittliche Belastung) kein Zuschuss
Stufe 1 190 Euro
Stufe 2 290 Euro
Stufe 3 390 Euro.

In Anlehnung an die bis 2003 geltende Regelung und unter Anerkennung einer gewissen Kostensteigerung seit 1994 wird hierfür aus dem Härtefonds nach Art. 13c Abs. 1 FAG jährlich ein Betrag von unter 5 Mio. Euro bereitgestellt.

3. Winterdienstkostenpauschalen ab 2012

Bei den Winterdienstkostenpauschalen handelt es sich um pauschale Zuschläge zu den Straßenunterhaltungszuschüssen nach Art. 13a oder Art. 13b FAG einer Kommune. Diese Straßenunterhaltspauschalen wurden mit dem Finanzausgleichsänderungsgesetz 2011 als Festbeträge ausgestaltet. Um eine Gleichbehandlung mit der Handhabung bei diesen Straßenunterhaltspauschalen zu erreichen, richtete sich die Höhe der Winterdienstkostenpauschalen in den Jahren 2012 ff. nach der Höhe der im Jahr 2011 gewährten Pauschale. Im Jahr 2014 wurden die pauschalen Winterdienstkostenzuschläge um 10,5 % angehoben.

2015 wurden die als Festbeträge ausgestalteten Winterdienstkostenpauschalen entsprechend dem Ergebnis der zum 1. Januar 2015 bei den Straßenunterhaltspauschalen nach Art. 13a und Art. 13b FAG durchgeführten Überprüfung der Festbeträge angepasst. Aufgrund der im Finanzausgleichsänderungsgesetz 2015 zusätzlich bereitgestellten Mittel konnte dieses Ergebnis zudem um 4,9 % angehoben werden. In 2016 erfolgt eine Fortführung der Winterdienstkostenzuschläge auf dem Niveau des Jahres 2015.