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Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität

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Mit dem Ziel der Behebung von Defiziten im Bereich der öffentlichen Infrastruktur und der Schaffung von Wirtschaftswachstum überlässt der Bund den Ländern gemäß Art. 143h Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes einen Betrag von insgesamt 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zur Finanzierung von Sachinvestitionen in Infrastruktur, die in die Aufgabenzuständigkeit der Länder und Kommunen fällt. Auf den Freistaat Bayern entfällt hiervon ein Anteil von rund 15,7 Milliarden Euro.
Die Mittel stehen u.a. für Sachinvestitionen in die Krankenhausinfrastruktur zur Verfügung. Die für den Bereich der Krankenhausinvestitionsförderung nach dem BayKrG zur Verfügung gestellten Mittel des Sondervermögens werden für ab dem 1. Januar 2025 begonnene Einzelvorhaben nach Art. 11 BayKrG an Plankrankenhäusern eingesetzt.

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