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Pressemitteilung Nr. 301
München, 07.10.2022

FÜRACKER: DAUERHAFTE ENTLASTUNG FÜR BAYERNS BRAUEREIEN ERREICHT!
Einsatz Bayerns erfolgreich: Dauerhaft niedrige Biersteuersätze für kleine und mittelständische Brauereien endgültig beschlossen

„Das Gesetz ist beschlossen, unsere Forderung ist erfüllt! Die kleinen und mittelständischen Brauereien werden mit niedrigen Biersteuersätzen dauerhaft entlastet“, freut sich Bayerns Finanz- und Heimatminister Albert Füracker anlässlich der heutigen Zustimmung des Bundesrats zum Achten Verbrauchsteueränderungsgesetz. „Seit langem setzen wir uns besonders für die Belange unserer vielen kleinen und mittelständischen Brauereien in Bayern ein. Denn die Vielfalt an Brauereien spiegelt auch die Vielfalt und Einzigartigkeit unserer schönen bayerischen Heimat wider. Das traditionelle Brauhandwerk hat in Bayern eine jahrhundertealte Tradition und soll auch in Zukunft in seiner Form erhalten bleiben. Der lange Atem Bayerns in dieser Frage hat sich endlich gelohnt! Das ist in Zeiten hoher Inflation nicht nur ein guter Tag für die Brauerinnen und Brauer, sondern auch für die Verbraucherinnen und Verbraucher!“, so Minister Füracker weiter.

Der Bund wollte zunächst nach der auf zwei Jahre befristeten Senkung ab 2023 wieder zu den regulären Steuersätzen der Biersteuermengenstaffel zurückkehren. „Das hätte für die Betriebe eine Steuererhöhung zur Unzeit bedeutet. Es freut mich, dass der Bund eingelenkt hat und nun gemeinsam mit den Ländern die dauerhafte Absenkung rechtlich beschlossen hat“, so Füracker weiter.

Mit dem am 22. September und 7. Oktober von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Achten Verbrauchsteueränderungsgesetz konnte das langjährige Anliegen Bayerns erreicht werden: Die dauerhafte Absenkung der Steuersätze der Biersteuermengenstaffel für kleine und mittelständische Brauereien auf das Niveau des Jahres 2003.

Hintergrund:
• Für kleine und mittelständische Brauereien sieht das Biersteuergesetz gestaffelte ermäßigte Biersteuersätze vor. Diese wurden vom Bundesgesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2004 erhöht. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die gestaffelten ermäßigten Steuersätze befristet nur für die Jahre 2021 und 2022 wieder auf das Niveau des Jahres 2003 abgesenkt. In dem von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf zum Achten Verbrauchsteueränderungsgesetz war zunächst keine Verlängerung der abgesenkten Biersteuermengenstaffelsätze vorgesehen.
• Bayern hat im Bundesrat zusammen mit weiteren Ländern den Antrag gestellt, die bisher befristet niedrigeren Steuersätze der Biersteuermengenstaffel mit dem Niveau von 2003 künftig unbefristet beizubehalten. Nun haben Bundestag und Bundesrat ein entsprechend angepasstes Achtes Verbrauchsteueränderungsgesetz beschlossen.


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